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Tagespflege: was die Pflegekasse zahlt und was selbst zu tragen ist

Stand:

Kurz gesagt

Für Tagespflege zahlt die Pflegekasse nach § 41 SGB XI je nach Pflegegrad bis zu 721, 1.357, 1.685 oder 2.085 Euro im Monat. Der Betrag deckt Pflege, Betreuung, Behandlungspflege und die Fahrt, nicht aber Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Er wird nicht auf Pflegegeld oder Pflegesachleistung angerechnet, beides bleibt in voller Höhe erhalten.

Wer Anspruch auf Tagespflege hat

Tagespflege ist teilstationäre Pflege: Die pflegebedürftige Person verbringt einen Teil des Tages in einer Einrichtung und lebt weiter zu Hause. Anspruch haben nach § 41 SGB XI Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn die Tagespflege zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.

Für die Nachtpflege gelten dieselben Regeln und Beträge, sie ist in § 41 SGB XI gemeinsam mit der Tagespflege geregelt, wird aber deutlich seltener angeboten. Nach dem Online-Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums wird teilstationäre Pflege nur gewährt, wenn sie im Einzelfall erforderlich ist. Bei Menschen, die zu Hause gepflegt werden und tagsüber Struktur, Gesellschaft und Aufsicht brauchen, ist das häufig der Fall, die Entscheidung trifft aber die Pflegekasse.

Für Pflegegrad 1 gibt es keinen Anspruch nach § 41. Personen dieses Grades können für die Tagespflege nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums ausschließlich den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat einsetzen.

Wie viel die Pflegekasse zahlt

Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen monatlicher Höchstbeträge die pflegebedingten Aufwendungen. Diese Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und auch 2026:

PflegegradHöchstbetrag Tagespflege je Monat
1kein Anspruch nach § 41, nur Entlastungsbetrag
2721 Euro
31.357 Euro
41.685 Euro
52.085 Euro

Abgedeckt sind nach § 41 SGB XI und dem Online-Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Betreuung, die medizinische Behandlungspflege in der Einrichtung und die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück.

Keine Anrechnung auf Pflegegeld und Sachleistung

Die wichtigste Regel ist zugleich die am wenigsten bekannte: Tagespflege wird nicht auf andere Leistungen angerechnet. Nach § 41 Abs. 3 SGB XI kann sie zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung genutzt werden. Das Bundesgesundheitsministerium formuliert es so, dass diese Ansprüche neben der Tagespflege ohne Kürzung in vollem Umfang genutzt werden können.

Ein Beispiel mit den gesetzlichen Beträgen: Eine Person mit Pflegegrad 3, die von ihrer Tochter gepflegt wird, erhält nach § 37 SGB XI ein Pflegegeld von 599 Euro im Monat. Besucht sie zusätzlich an mehreren Tagen pro Woche eine Tagespflege, kann die Pflegekasse dafür bis zu 1.357 Euro im Monat übernehmen. Das Pflegegeld bleibt dabei unverändert. Viele Familien verzichten auf Tagespflege, weil sie fälschlich annehmen, dadurch Pflegegeld zu verlieren.

Dasselbe gilt für Pflegesachleistungen. Kommt bei Pflegegrad 3 morgens ein ambulanter Dienst, kann die Pflegekasse dafür nach § 36 SGB XI bis zu 1.497 Euro im Monat übernehmen und daneben bis zu 1.357 Euro für die Tagespflege. Hinzu kommt der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro. Die drei Töpfe stehen nebeneinander und werden getrennt abgerechnet. Für Familien heißt das: Tagespflege ist kein Ersatz für die bisherige Versorgung, sondern eine zusätzliche Leistung, die die häusliche Pflege an einzelnen Tagen entlastet.

Was Sie selbst tragen

Nicht von der Pflegekasse übernommen werden nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums:

Wie hoch diese Eigenanteile sind, hängt von der Einrichtung und dem Bundesland ab. Lassen Sie sich vor Vertragsabschluss die Tagessätze getrennt nach Pflege, Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten aufschlüsseln. Nur so sehen Sie, welcher Teil über den Höchstbetrag der Pflegekasse läuft und was am Monatsende als Rechnung übrig bleibt.

Wie viele Tage im Monat der Höchstbetrag abdeckt, ergibt sich aus einer einfachen Rechnung: Teilen Sie den Höchstbetrag Ihres Pflegegrades durch den pflegebedingten Tagessatz der Einrichtung. Das Ergebnis ist die Zahl der Tage, für die die Pflegekasse den Pflegeanteil übernimmt. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten kommen für jeden Besuchstag hinzu.

Für diese Eigenanteile gibt es eine Entlastung: Nach der Praxis der Pflegekassen können Kostenanteile für Unterkunft und Verpflegung aus dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI erstattet werden, so das Bundesgesundheitsministerium. Reicht der Höchstbetrag nach § 41 für die gewünschten Tage nicht aus, kann der Entlastungsbetrag auch dafür eingesetzt werden, weil Tages- und Nachtpflege zu seinen gesetzlichen Verwendungszwecken gehört.

So gehen Sie vor

  1. Pflegegrad klären: Ohne mindestens Pflegegrad 2 besteht kein Anspruch nach § 41. Liegt noch kein Pflegegrad vor, stellen Sie zuerst den Antrag bei der Pflegekasse.
  2. Tagespflege in der Nähe suchen und einen Probetag vereinbaren. Fragen Sie nach Fahrdienst, Öffnungszeiten und freien Plätzen an den gewünschten Wochentagen.
  3. Kosten aufschlüsseln lassen und mit dem Höchstbetrag Ihres Pflegegrades vergleichen.
  4. Entlastungsbetrag prüfen: Gibt es noch Guthaben aus dem laufenden Jahr oder aus dem Vorjahr, das bis zum 30. Juni genutzt werden kann?
  5. Abrechnung klären: Fragen Sie die Einrichtung und die Pflegekasse, wie der Höchstbetrag abgerechnet wird und wie Eigenanteile über den Entlastungsbetrag erstattet werden.

Unterstützung bei der Planung bieten die Pflegeberatung der Pflegekasse nach § 7a SGB XI und die Pflegestützpunkte. Gerade beim ersten Besuch hilft es, wenn die pflegebedürftige Person einen Probetag in Begleitung erlebt. Der Übergang von zu Hause in eine Gruppe fällt vielen Menschen leichter, wenn sie Räume und Gesichter schon kennen und der Rhythmus mit wenigen Tagen pro Woche beginnt.

Hinweis zum Rechtsstand: Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes vorgelegt, das Gesetzgebungsverfahren läuft. Bis zu einer Änderung gelten die hier beschriebenen Regeln. Den aktuellen Stand veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit.

Angehörige auf dem Laufenden halten

Ein Grund, warum Familien zögern, ist die Ungewissheit: Wie geht es der Mutter dort, hat sie gegessen, wer bringt sie nach Hause? seniorfox, die Plattform von hubfox für Tagespflege, ambulante Pflege und Fahrdienst, beantwortet diese Fragen mit einem Tagesband: Ankunft, Angebote, Mahlzeiten und ein Satz der Betreuungskraft, mit freigegebenem Foto. Angehörige sehen den Live-Status des Fahrdienstes und eine Vorschau auf den Eigenanteil. Auf seniorfox.de steht außerdem ein Eigenanteil-Rechner, der zeigt, was die Pflegekasse nach Pflegegrad übernimmt. Für die Einrichtung selbst bildet seniorfox Belegung je Wochentag, Warteliste und Kurzfristbelegung bei Absagen ab, damit freie Plätze nicht leer bleiben.

Häufige Fragen

Wird das Pflegegeld gekürzt, wenn ich Tagespflege nutze?

Nein. Nach § 41 Abs. 3 SGB XI werden Leistungen der Tages- und Nachtpflege nicht auf Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung angerechnet. Beides kann in voller Höhe neben der Tagespflege bezogen werden.

Wer bezahlt die Fahrt zur Tagespflege?

Die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Einrichtung und zurück gehört nach § 41 Abs. 1 SGB XI zur Leistung der Tagespflege und ist im Höchstbetrag enthalten. Bei größeren Entfernungen können je nach Einrichtung zusätzliche Kosten entstehen.

Was zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1 für Tagespflege?

Einen Anspruch nach § 41 SGB XI gibt es erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 kann ausschließlich der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat für die Tagespflege eingesetzt werden.

Quellen

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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