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Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Pflicht, Fristen, Ablauf

Stand:

Kurz gesagt

Wer Pflegegeld bezieht, muss nach § 37 Abs. 3 SGB XI in den Pflegegraden 2 bis 5 halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen, in den Pflegegraden 4 und 5 ist zusätzlich eine vierteljährliche Beratung möglich. Die Kosten trägt die Pflegekasse. Wird die Beratung nicht abgerufen, muss die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen.

Wer einen Beratungseinsatz abrufen muss

Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhalten Pflegebedürftige, deren Pflege Angehörige oder andere Personen zu Hause selbst sicherstellen. Im Gegenzug sieht das Gesetz regelmäßige Beratungsbesuche vor. Sie dienen der Qualität der häuslichen Pflege und der praktischen Unterstützung der Pflegenden.

GruppeBeratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Pflegegeld, Pflegegrad 2 und 3Pflicht: halbjährlich einmal
Pflegegeld, Pflegegrad 4 und 5Pflicht: halbjährlich einmal, zusätzlich vierteljährlich möglich
Pflegegrad 1Anspruch: halbjährlich einmal, freiwillig
Bezug von PflegesachleistungenAnspruch: halbjährlich einmal, freiwillig

Die Beratung findet in der eigenen Häuslichkeit statt, also dort, wo gepflegt wird. Die Pflegegeldbeträge liegen 2026 bei 347 Euro im Pflegegrad 2, 599 Euro im Pflegegrad 3, 800 Euro im Pflegegrad 4 und 990 Euro im Pflegegrad 5 im Monat.

Wer berät und wer die Kosten trägt

Den Beratungseinsatz dürfen nach § 37 SGB XI durchführen:

Betreuungsdienste dürfen keine Beratungseinsätze durchführen. Die Vergütung trägt die Pflegekasse, bei privat Versicherten das Versicherungsunternehmen, bei Beihilfeberechtigten anteilig die Beihilfestelle. Für die pflegebedürftige Person ist der Besuch damit kostenfrei.

Wer statt Pflegegeld ausschließlich Pflegesachleistungen eines ambulanten Dienstes bezieht, hat keine Pflicht, kann die halbjährliche Beratung aber freiwillig nutzen. Für die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI, also einen Mix aus anteiligem Pflegegeld und Sachleistung, enthält § 37 Abs. 3 keine ausdrückliche Regel. Klären Sie in diesem Fall mit Ihrer Pflegekasse, ob und in welchem Abstand ein Beratungseinsatz erwartet wird, und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.

Beratung per Video

Nach § 37 Abs. 3 SGB XI erfolgt auf Wunsch der pflegebedürftigen Person jede zweite Beratung per Videokonferenz. Voraussetzung ist, dass die erstmalige Beratung in der eigenen Häuslichkeit stattgefunden hat. Diese Möglichkeit ist im Gesetz bis zum 31. März 2027 befristet. Ob sie verlängert wird, sollten Sie vor der Terminplanung für das Jahr 2027 bei Ihrer Pflegekasse erfragen.

Für Familien mit weiten Wegen, etwa wenn Angehörige nicht im selben Ort wohnen und beim Termin dabei sein möchten, kann die Videoberatung eine Erleichterung sein. Der Besuch vor Ort hat aber einen eigenen Wert: Die Beratungsperson sieht Wohnung, Hilfsmittel und Pflegesituation und kann konkrete Vorschläge machen, etwa zu Sturzgefahren oder zur Entlastung der pflegenden Person.

Was mit den Ergebnissen geschieht

Die Beratungsstelle bestätigt der Pflegekasse, dass der Einsatz stattgefunden hat. Die Erkenntnisse aus der Beratung teilt sie zunächst der pflegebedürftigen Person mit. An die Pflegekasse werden sie nur mit deren Einwilligung weitergegeben. Auch Empfehlungen werden nur mit Einwilligung in den Nachweis aufgenommen.

Eine Ausnahme sieht das Gesetz vor: Wird keine Einwilligung erteilt, hält die Beratungsperson aber eine weitergehende Beratung für angezeigt, übermittelt sie diese Einschätzung an die Pflegekasse. Die Pflegekasse bietet dann eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI an. Der Beratungseinsatz ist also keine Kontrolle im Sinne einer Prüfung, sondern ein Angebot mit einer Mindestpflicht.

Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI geht weiter als der Beratungseinsatz. Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhält, hat Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und Hilfsangeboten. Dazu gehört ein individueller Versorgungsplan, dessen Umsetzung die Pflegeberatung begleitet. Mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person fließen auch die Ergebnisse der Beratungseinsätze in diese Analyse ein.

Was passiert, wenn der Termin versäumt wird

Ruft eine pflegebedürftige Person die verpflichtende Beratung nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld nach § 37 Abs. 6 SGB XI angemessen zu kürzen. Im Wiederholungsfall ist es zu entziehen. Das Gesetz formuliert die Kürzung als Pflicht der Pflegekasse, nicht als Möglichkeit.

In der Praxis entstehen Versäumnisse selten aus Absicht. Häufiger fehlt schlicht der Überblick, wann der letzte Besuch war, oder die Erinnerung geht zwischen Pflegekasse, Familie und Pflegedienst verloren. Notieren Sie das Datum jedes Beratungseinsatzes und vereinbaren Sie den nächsten Termin rechtzeitig vor Ablauf des Halbjahres.

Damit der Besuch mehr ist als eine Pflichtübung, lohnt eine kurze Vorbereitung:

Die Beratungsperson kann nur auf das eingehen, was sie sieht oder hört. Wer die eigenen Fragen notiert, bekommt konkretere Antworten. Hilfreich ist auch, wenn die Hauptpflegeperson beim Besuch anwesend ist, denn viele Empfehlungen betreffen ihren Alltag: Entlastungsangebote, Pflegekurse oder die Frage, ob eine Tagespflege an einzelnen Tagen Luft verschafft.

Hinweis zum Rechtsstand: Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes vorgelegt, das Gesetzgebungsverfahren läuft. Bis zu einer Änderung gelten die hier beschriebenen Regeln. Den aktuellen Stand veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit.

Fristen im Pflegedienst im Blick behalten

Für ambulante Pflegedienste sind Beratungseinsätze ein fester Teil der Arbeit, und jede Klientin, jeder Klient hat eine eigene Frist je nach Pflegegrad und Leistungsart. Wer diese Fristen in einer Tabelle führt, übersieht leicht einen Fall, und dann trifft die Kürzung die Familie. Hinzu kommt, dass sich Pflegegrad und Leistungsart im Lauf der Zeit ändern und damit auch die Frist.

seniorfox, die Plattform von hubfox für ambulante Pflege, Tagespflege und Fahrdienst, enthält dafür ein Beratungseinsatz-Radar. Es berechnet für jede Person die Frist nach § 37 Abs. 3 SGB XI aus Pflegegrad und Leistungsart und zeigt der Leitung, welche Einsätze fällig werden. Die Regeln sind als gepflegter Datenstand hinterlegt, damit eine Gesetzesänderung als Datenpflege umgesetzt werden kann und keine neue Programmversion braucht. Angehörige mit Vollmacht sehen im Angehörigenportal zusätzlich, welche Leistungsbeträge genutzt sind und welche zu verfallen drohen.

Häufige Fragen

Wie oft muss ein Beratungsbesuch bei Pflegegeld stattfinden?

In den Pflegegraden 2 bis 5 halbjährlich einmal. In den Pflegegraden 4 und 5 kann zusätzlich eine vierteljährliche Beratung in Anspruch genommen werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben einen freiwilligen Anspruch auf eine halbjährliche Beratung.

Kostet der Beratungseinsatz etwas?

Nein. Die Vergütung trägt nach § 37 SGB XI die Pflegekasse, bei privat Versicherten das Versicherungsunternehmen und bei Beihilfeberechtigten anteilig die Beihilfestelle.

Darf der Beratungsbesuch per Video stattfinden?

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen, wenn die erste Beratung zu Hause stattgefunden hat. Das Gesetz befristet diese Möglichkeit bis zum 31. März 2027.

Quellen

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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