Entlastungsbetrag: wofür er gilt und wann er verfällt
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Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat nach § 45b SGB XI. Er wird für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienste oder anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag erstattet. Nicht genutzte Beträge eines Jahres lassen sich bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres nutzen, Restbeträge aus 2026 also bis zum 30. Juni 2027.
Was der Entlastungsbetrag ist
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI steht allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu, vom Pflegegrad 1 bis zum Pflegegrad 5. Er beträgt bis zu 131 Euro im Monat, im Jahr also bis zu 1.572 Euro. Diese Höhe gilt seit dem 1. Januar 2025 und laut Übersicht des Bundesministeriums für Gesundheit auch 2026.
Anders als das Pflegegeld wird der Betrag nicht ausgezahlt. Er ist zweckgebunden: Er soll pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person im Alltag fördern. Die Pflegekasse erstattet Kosten, die für bestimmte Leistungen entstanden sind. Ein vorheriger Antrag ist für den Anspruch nicht nötig, er entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Für die Erstattung reichen Sie Belege bei der Pflegekasse oder beim privaten Versicherungsunternehmen ein, bei Beihilfeberechtigung anteilig bei der Beihilfestelle. Aus den Belegen muss erkennbar sein, für welche Leistung die Kosten entstanden sind.
Für Menschen mit Pflegegrad 1 hat der Entlastungsbetrag besonderes Gewicht. Pflegegeld, Pflegesachleistung und Tagespflege nach § 41 SGB XI gibt es erst ab Pflegegrad 2. Der Entlastungsbetrag ist damit in diesem Grad die wichtigste laufende Leistung, um Unterstützung im Alltag oder einzelne Tage in einer Tagespflege zu finanzieren.
Wofür Sie ihn einsetzen können
§ 45b Abs. 1 SGB XI nennt vier Verwendungszwecke:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
- Leistungen der Kurzzeitpflege,
- Leistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste, bei Pflegegrad 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI, etwa Betreuungsgruppen oder Hilfe im Haushalt.
Bei Pflegegrad 1 gilt eine Besonderheit. Nach dem Online-Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums können nur Pflegebedürftige dieses Grades den Betrag auch für körperbezogene Hilfe bei der Selbstversorgung durch einen zugelassenen Pflegedienst einsetzen, zum Beispiel beim Duschen oder Baden.
Für die Tagespflege ist ein Punkt wichtig, den viele Familien nicht kennen: Nach der Praxis der Pflegekassen können aus dem Entlastungsbetrag auch Kostenanteile für Unterkunft und Verpflegung erstattet werden, so das Bundesgesundheitsministerium. Gerade diese Kosten bleiben sonst als Eigenanteil bei der Familie.
Wann Restbeträge verfallen
Der Anspruch gilt je Kalenderjahr. Wird der Betrag in einem Monat nicht genutzt, wird er in die folgenden Monate übertragen. Was am Ende des Jahres übrig ist, kann nach § 45b Abs. 1 SGB XI in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Danach verfällt er.
| Anspruch aus | nutzbar bis |
|---|---|
| Januar bis Dezember 2025 | 30. Juni 2026 |
| Januar bis Dezember 2026 | 30. Juni 2027 |
Wer den Betrag über Monate nicht nutzt, kann bis zum Stichtag einen erheblichen Betrag angesammelt haben, bei durchgehender Nichtnutzung eines ganzen Jahres bis zu 1.572 Euro. Dieser Betrag lässt sich in den ersten Monaten des Folgejahres noch gezielt einsetzen, etwa für zusätzliche Tagespflegetage oder eine Kurzzeitpflege.
Ein Rechenbeispiel: Eine Pflegebedürftige nutzt 2026 jeden Monat eine Alltagshilfe für 60 Euro. Von den 131 Euro bleiben monatlich 71 Euro ungenutzt, über das Jahr also 852 Euro. Dieser Rest steht ihr zusätzlich zum neuen Anspruch des Jahres 2027 zur Verfügung, aber nur bis zum 30. Juni 2027. Danach ist er verloren.
Hinweis zum Rechtsstand: Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes vorgelegt, das Gesetzgebungsverfahren läuft. Bis zu einer Änderung gelten die hier beschriebenen Regeln. Den aktuellen Stand veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit.
Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch
Neben dem Entlastungsbetrag gibt es ab Pflegegrad 2 einen zweiten Weg, Angebote zur Unterstützung im Alltag zu finanzieren. Nach § 45a Abs. 4 SGB XI können bis zu 40 Prozent des monatlichen Höchstbetrags für ambulante Pflegesachleistungen umgewandelt werden, soweit dieser Betrag im jeweiligen Monat nicht für einen Pflegedienst verbraucht wird. Bei Pflegegrad 2 liegt der Sachleistungsbetrag nach § 36 SGB XI bei 796 Euro, 40 Prozent davon sind 318,40 Euro.
Beide Ansprüche bestehen nebeneinander und werden unabhängig voneinander genutzt. Wer Pflegegeld bezieht, erhält bei einer Umwandlung anteilig weniger Pflegegeld, weil der umgewandelte Betrag wie eine Sachleistung zählt. Eine vorherige Antragstellung ist nicht nötig, die Erstattung beantragen Sie mit Belegen bei der Pflegekasse.
Für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege gibt es außerdem nach § 42a SGB XI einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro ab Pflegegrad 2. Ist er ausgeschöpft, kann der Entlastungsbetrag für weitere Kurzzeitpflege eingesetzt werden, weil Kurzzeitpflege zu seinen gesetzlichen Verwendungszwecken gehört.
Typische Fehler, die Geld kosten
- Den Stichtag übersehen: Restbeträge des Vorjahres verfallen mit Ablauf des 30. Juni. Wer erst im Juli nachfragt, kommt zu spät.
- Ein nicht anerkanntes Angebot nutzen: Haushaltshilfen und Betreuungsangebote müssen nach Landesrecht anerkannt sein. Fragen Sie vor Beginn nach der Anerkennung.
- Belege ohne Leistungsbezug einreichen: Aus den Unterlagen muss hervorgehen, für welche der vier Leistungsarten die Kosten entstanden sind.
- Selbstversorgung ab Pflegegrad 2 abrechnen: Grundpflege durch den Pflegedienst ist ab Pflegegrad 2 über die Sachleistung abzudecken, nicht über den Entlastungsbetrag.
- Eigenanteile der Tagespflege selbst zahlen, obwohl noch Guthaben aus dem Entlastungsbetrag vorhanden ist.
Im Einzelfall entscheidet die Pflegekasse. Kostenlose Beratung erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse, in Pflegestützpunkten und bei Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern nach § 7a SGB XI.
Den Überblick behalten
Für Familien ist das Schwierigste nicht die Regel, sondern der Überblick: Was ist dieses Jahr schon verbraucht, was stammt noch aus dem Vorjahr, und bis wann muss es genutzt sein? Tagespflegen und ambulante Dienste kennen die Zahlen oft, aber die Angehörigen sehen sie nicht.
Hier setzt seniorfox an, die Plattform von hubfox für ambulante Pflege, Tagespflege und Fahrdienst. Im Angehörigenportal zeigt ein Budget-Cockpit bevollmächtigten Angehörigen, welche Leistungsbeträge genutzt sind. Der Verfallswächter warnt rechtzeitig vor dem Verfall von Entlastungsbetrag und schlägt konkrete Tagespflegetermine vor, immer mit dem Hinweis, dass die Pflegekasse im Einzelfall entscheidet. Die Beträge sind in seniorfox als gepflegter Datenstand hinterlegt und nicht fest einprogrammiert. Ändert der Gesetzgeber die Höhe oder die Fristen, wird dieser Datenstand angepasst, ohne dass Einrichtungen auf eine neue Programmversion warten müssen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?
Bis zu 131 Euro im Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Der Betrag steht Pflegebedürftigen aller Pflegegrade in häuslicher Pflege zu und wird gegen Belege erstattet.
Bis wann muss der Entlastungsbetrag aus 2026 genutzt werden?
Nicht verbrauchte Beträge eines Kalenderjahres können in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Restbeträge aus 2026 sind damit bis zum 30. Juni 2027 nutzbar, sofern sich die Rechtslage bis dahin nicht ändert.
Kann ich den Entlastungsbetrag für das Essen in der Tagespflege verwenden?
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums können nach der Praxis der Pflegekassen auch Kostenanteile für Unterkunft und Verpflegung in der Tages- oder Nachtpflege aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden. Die Entscheidung im Einzelfall trifft die Pflegekasse.
Quellen
- § 45b SGB XI: Entlastungsbetrag
- § 45a SGB XI: Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch
- § 36 SGB XI: Pflegesachleistung
- § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
- Bundesministerium für Gesundheit: Online-Ratgeber Pflege, Entlastungsbetrag (Stand 14.09.2026)
- Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (laufendes Verfahren)
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.